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Statuten
I. Name, Sitz und Zweck
Artikel 1
Unter dem Namen
Medizin im Südpazifik
(Dr. med. Hermann Oberli)
besteht mit Sitz in Brienz ein Verein gemäss den
Bestimmungen der Art. 60 ff. des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches.
Artikel 2
Der Zweck des Vereins ist die Förderung und
Unterstützung medizinischer Projekte in den
Entwicklungsländern des Pazifischen Raumes in angepasster
und nachhaltig wirksamer Art und Weise und unter
Berücksichtigung bestehender Strukturen.
Insbesondere befasst sich der Verein mit therapeutischen und
präventiven Belangen der
unfallchirurgisch-orthopädischen Versorgung in den
erwähnten Ländern.
Speziell gefördert werden die Ausbildung von lokalem
Personal vor Ort und die Errichtung angepasster
Infrastrukturen.
Der Verein fördert auch den interkulturellen Kontakt und
Austausch von Lernenden und Lehrern im Medizinalbereich zwischen
den Ländern der westlichen Welt und
Entwicklungsländern.
Der Verein unterstützt und fördert ferner
Unternehmungen mit gleichem oder ähnlichem Zweck und
arbeitet zur Erreichung seiner Ziele mit ihnen zusammen.
II. Mitgliedschaft
Artikel 3
Natürliche Personen, welche das 16. Altersjahr vollendet
haben, und juristische Personen können auf Gesuch hin als
Vereinsmitglieder aufgenommen werden.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann den
Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Artikel 4
Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann unter Beachtung
einer Kündigungsfrist von dreissig Tagen schriftlich auf das
Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Artikel 5
Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es
die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzt. Dem
Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste
ordentliche Vereinsversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen
nach Zu-stellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem
Brief an den Präsidenten zuhanden der Vereinsversammlung zu
richten.
Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, wird
vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen, ohne dass dem
betreffenden Mitglied ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung
zusteht.
Artikel 6
Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das
Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.
III. Mittel
Artikel 7
Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung des jährlichen
Mitgliederbeitrages verpflichtet, welcher Fr. 20.-- für
Einzelmitglieder, Fr. 50.-- für Ehegatten und Fr. 200.--
für juristische Personen beträgt.
Natürliche Personen, welche zu Beginn des Vereinsjahres
das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, sind von der
Beitragspflicht entbunden.
Austretende oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden
ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden
Vereinsjahres.
Artikel 8
Weitere Mittel des Vereins werden aus durchgeführten
Veranstaltungen, durch private und öffentliche Beiträge
und freiwillige Zuwendungen jeder Art beschafft.
Artikel 9
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das
Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die
Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen; für
Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs.
3 ZGB vorbehalten.
IV. Organisation
Artikel 10
Die Organe des Vereins sind
- die Vereinsversammlung;
- der Vorstand;
- die Kontrollstelle.
Artikel 11
Die ordentliche Vereinsversammlung wird vom Vorstand
einberufen, in der Regel innerhalb der ersten drei Monate des
Jahres.
Der Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder
können die Einberufung einer ausserordentlichen
Vereinsversammlung verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten
seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat.
Die Einberufung zur Vereinsversammlung erfolgt schriftlich
spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag und hat die
Verhandlungsgegenstände bekanntzugeben.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der
nächsten Vereinsversammlung Anträge zu stellen.
Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen,
sofern sie dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief
spätestens auf Ende Dezember gestellt wurden.
Artikel 12
Vorsitzender in der Vereinsversammlung ist der Präsident
und bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des
Vorstandes.
Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler.
Der Sekretär führt das Protokoll über die von
der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen. Das
Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Sekretär zu
unterzeichnen.
Artikel 13
Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist,
unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder,
beschlussfähig.
Artikel 14
Beschlüsse können einzig über die auf der
Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände
gefasst werden.
Artikel 15
Jedes Mitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme.
Stellvertretung ist ausgeschlossen.
Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen
ausdrücklich dafür bezeichneten Vertreter aus, der
Mitglied ihrer Verwaltung sein muss.
Artikel 16
Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet bei Beschlüssen der Präsident mit einer
zweiten Stimme, bei Wahlen das Los.
Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer
Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime
Stimmabgabe beschlossen wird.
Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selbst
betreffen, kein Stimmrecht.
Artikel 17
Der Vereinsversammlung stehen folgende unübertragbare
Befugnisse zu:
- Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten, der
Jahresrechnung und des Voranschlages sowie die Entlastung des
Vorstandes und der Kontrollstelle;
- Wahl von fünf Vorstandsmitgliedern, Wahl des
Präsidenten, Wahl der Mitglieder von Kommissionen, welche
durch die Vereinsversammlung eingesetzt werden, und Wahl der
Kontrollstelle;
- Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, der
Kontrollstelle und der Kommissionen, welche von der
Vereinsversammlung gewählt
- wurden;
- Beschlussfassung über Rekurs im Sinne von Art. 5;
- Abschluss von Verträgen über dingliche,
beschränkte dingliche oder persönliche Rechte an
Grundstücken;
- Abänderung der Vereinsstatuten;
- Beschlussfassung über alle Gegenstände der
Traktandenliste;
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
und die Liquidation des Vereinsvermögens;
- Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch
Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
Artikel 18
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Kassier,
dem Sekretär und höchstens zwei Beisitzern.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des
Präsidenten, welcher von der Vereinsversammlung gewählt
wird, selbst.
Artikel 19
Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt und
sind wiederwählbar.
Artikel 20
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des
Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.
Drei Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer
Vorstandssitzung verlangen, welche innerhalb der drei auf das
Begehren folgenden Wochen stattzufinden hat.
Die Einberufung der Vorstandssitzungen hat schriftlich, in der
Regel zehn Tage zum voraus, zu erfolgen und hat über die
Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben.
Ueber die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
Artikel 21
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse
und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Der Präsident stimmt
mit; im Falle der Stimmengleichheit gibt der Präsident den
Stichentscheid.
Beschlüsse über einen gestellten Antrag können
ebenfalls auf dem Korrespondenzweg oder durch telegrafische
Stimmabgabe gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied
mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen,
sofern ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt. Diese
Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren.
Artikel 22
Ueber nicht auf der Traktandenliste aufgeführte
Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden,
sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
Artikel 23
- Der Vorstand beschließt über alle
Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen
sind, insbesondere über:
- Führung des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der
Vereinsversammlung;
- Ausführung der Beschlüsse der
Vereinsversammlung,
- Vertretung des Vereins gegenüber Dritten; der
Präsident, der Kassier und der Sekretär führen
Kollektivunterschrift zu zweien;
- Einberufung der Vereinsversammlung;
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern, unter
Vorbehalt des Rekursrechtes an die Vereinsversammlung;
- Planung und Durchführung der
Vereinstätigkeiten;
- Ausarbeitung von Reglementen;
- Beschlussfassung über Anhebung von Prozessen,
Klagerückzug oder -unterziehung, Abschluss von
Verträgen;
- Wahl der Mitglieder des Beirates , welcher durch den
Vorstand bestellt werden kann;
- Wahl der Mitglieder von Kommissionen, welche durch den
Vorstand bestellt werden können.
Artikel 24
Die Kontrollstelle besteht aus einem neutralen
Treuhandbüro, welches alle zwei Jahre neu gewählt
wird.
Die Kontrollstelle prüft die Rechnungsführung des
Vereins und erstattet jährlich zuhanden der
Vereinsversammlung schriftlich Bericht.
V. Schlussbestimmungen
Artikel 25
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer
ausschliesslich hiefür einberufenen Vereinsversammlung
beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer
Stimmenmehrheit gemäss Art. 16 Abs. 3.
Im Falle der Fusion mit einer Institution, welche
ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, entscheidet die
Vereinsversammlung über das Vorgehen auf Antrag des
Vorstandes.
Artikel 26
Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt
einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der
Vereinsversammlung.
Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer
anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck
steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz
zugewendet.
Artikel 27
Der Vorstand kann den Verein im Handelsregister Berner
Oberland eintragen lassen.
Artikel 29
Diese Statuten sind anlässlich der
Gründungsversammlung vom Montag, 17. Januar 2000 genehmigt
und an der Hauptversammlung vom 29. Juni 2002 geändert
worden. (Änderung Art. 26).
Brienz, 29. Juni 2002
Namens der konstituierenden Vereinsversammlung:
Der Präsident: Der Sekretär:
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